Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 11.03.2015 (Az. IV ZR 400/14) entschieden, dass auch ein (schuldfähiger) Erbe erbunwürdig im Sinne des § 2339 I Nr. 1 BGB ist, der versucht, den nichtmehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich darüber hinaus kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zu seinem Ableben ermitteln lässt.