Der Bundesgerichtshof entschied am 22.07.2015 (IV ZR 437/14), dass bei der Bezeichnung „der verwitwete Ehegatte“ als Bezugsberechtigter der Lebensversicherung der im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers mit diesem verheiratete Ehegatte Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Erblasser/Versicherungsnehmer nach der Benennung des Bezugsberechtigten von seinem damaligen Ehegatten geschieden wurde und erneut geheiratet hat.