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OLG Frankfurt am Main: Ambulanter Pflegedienst als Erbe?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 12.05.2015 (21 W 67/14), dass die zu § 14 HeimG entwickelten Grundsätze auch im Namen des diesen ersetzenden § 7 HGBP Anwendung finden. Die Vorschrift untersagt es der Leitung und den Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung, sich von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der vereinbarten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Anders als § 14 Heimgesetz erstreckt sich § 7 HGPB ausdrücklich auch auf ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und deren Leitung.

Es soll verhindert werden, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Die Testierfreiheit soll gesichert werden. Bei einer Erbeinsetzung liegt ein Verstoß dann vor, wenn die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Pflegevertrag erfolgt. Dies bedeutet, dass bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass die Erbeneinsetzung Gegenleistung für die Pflegeleistungen war. Kann der Nachweis nicht geführt werden, ist die Einsetzung der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes durch die pflegende Person unwirksam.