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Vererblichkeit des Zugangs zu sozialen Netzwerken

In dem entschiedenen Fall verlangten die Eltern einer mutmaßlich durch Suizid verstorbenen Minderjährigen Zugang zu deren Konto bei einem sozialen Netzwerk. Die Eltern erhofften sich Aufklärung über etwaige Suizidabsichten. Von Seiten des Betreibers des sozialen Netzwerks wurde unter anderem eingewandt, dass die Weitergabe der Zugangsdaten gegen die dortigen Nutzungsbedingungen verstieße, dem Geheimnisschutz (unter anderem dem Fernmeldegeheimnis) unterfalle und der Zugang auch keinen Vermögenswert darstelle.

Das Landgericht stützt seine der Klage stattgebenden Entscheidung darauf, dass die Eltern der Verstorbenen gemäß § 1922 BGB deren Gesamtrechtsnachfolger sind. Ob dem Zugang zu persönlichen Daten ein Vermögenswert zukomme, sei kaum feststellbar und im Übrigen unwesentlich. Der Erbe werde durch den Erbfall auch Eigentümer persönlicher Briefe oder von Tagebüchern; für virtuelle Kommunikation könne nichts anderes gelten.

Auch Daten- oder Geheimnisschutzbedenken stünden einer Herausgabe der Zugangsdaten nicht entgegen. So Verpflichtungen zum Datenschutz bestünden (beispielsweise bei anwaltlicher Korrespondenz oder Krankenunterlagen), existierten spezialgesetzliche Regelungen, zudem seien diese Daten dem Datenaustausch innerhalb eines sozialen Netzwerkes nicht vergleichbar.

Schließlich stünden auch die Nutzungsbedingungen des Anbieters mangels entsprechender Regelung einer Vererblichkeit nicht entgegen.

Die ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts löst die Problematik einfach und überzeugend, in dem Sie auf die Gesamtrechtsnachfolge des Erben abstellt. Hierdurch lassen sich die zahlreichen und konstruiert wirkenden Einwände der Beklagten entkräften. Wenngleich vermögensrechtliche Aspekte vorliegend nur tangiert werden, wird die Frage des digitalen Nachlasses an Bedeutung gewinnen. Während in der Vergangenheit umfangreiche Bibliotheken häufig einen Teil des Nachlasses ausmachten, werden an deren Stelle zukünftig Rechte an eBooks oder Musiktiteln treten. Hierbei handelt sich typischerweise um Lizenzrechte, welche mit dem Tod des Lizenznehmers erlöschen. Ob und in welchem Umfang solche Lizenzbedingungen der einzelner Anbieter (beispielsweise Apples iTunes Store) rechtswirksam sind, wird die Rechtsprechung noch beschäftigen. Ein Rechtsgrund, warum ein gedrucktes Buch vererblich sein soll, ein E-Book demgegenüber nicht, ist tatsächlich nicht ersichtlich. Das Landgericht Berlin hat eine Richtung aufgezeigt, in welche sich die Rechtsprechung entwickeln kann.

LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15